Rechtsprechung
   LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,27173
LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91 (https://dejure.org/1993,27173)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02.09.1993 - 12 Sa 657/91 (https://dejure.org/1993,27173)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02. September 1993 - 12 Sa 657/91 (https://dejure.org/1993,27173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,27173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Befristungskontrolle durch das angerufene Arbeitsgericht bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und über die Befristung eines Arbeitsvertrages; Unterscheidung eines Arbeitsverhältnisses vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.03.1991 - 5 AZR 273/90

    Anforderungen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Abgrenzungskriterien

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Ergänzend bezieht sich die Beklagte für die rechtliche Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin auf eine Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts ( BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 - ).

    Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt ( BAG, Urteil vom 09.05.1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu 2 der Gründe); BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 - (zu II 1 der Gründe); BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 1 der Gründe m.w.N.); BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 2 der Gründe m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Von den Wertungen dieses Urteils nimmt der Fünfte Senat sodann in seiner Entscheidung vom 27. März 1991 (- 5 AZR 273/90 -) Abschied.

    Er argumentiert, auch nach diesem früheren Urteil (vom 25.08.1982) habe es darauf ankommen sollen, "inwieweit der Dozent außerhalb der reinen Unterrichtstätigkeit dem Weisungsrecht der Schule unterliegt" ( BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 - zu II 3 d.Gr. (S. 9)).

    Auffällig ist, daß in der Entscheidung vom 27. März 1991 - 5 AZR 273/90 - der Senat das Vorliegen dieser (zeitlichen) Bindungsaspekte im Streitfall überhaupt nicht mehr prüft, sondern sich den "Überlegungen" einer (zunächst ebenfalls nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen) Entscheidung des Siebten Senats des BAG anschließt, der den rechtlichen Aspekt, "inwieweit der Dozent außerhalb der reinen Unterrichtstätigkeit dem Weisungsrecht der Schule unterliegt", zur Entscheidungsgrundlage genommen habe (in: BAG, Urteil vom 14.12.1983 - 7 AZR 290/82 - jetzt: EzBAT § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 8).

    "Dementsprechend" habe u.a. auch der Fünfte Senat (im unveröffentlichten Urteil vom 27.03.1991 ( 5 AZR 273/90 )... "auf die Besonderheiten des zu entscheidenden Falles abgestellt" (BAG, Urteil vom 13.11.1991 - vorzitiert, (zu III 3 d.Gr.)).

    Wenn nämlich die Abgrenzung des Dienstvertrages eines freien Mitarbeiters vom Arbeitsvertrag wesentlich davon abhängt, ob der betreffende Dienstleistende "im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann", er somit "unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist, wenn ihm dies nicht möglich ist" (vgl. so: BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 (zu II 1 d.Gr.); ferner: BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu III 2 d.Gr.)), so kann das Maß der beim entsprechenden Vertragabschluß obwaltenden Vertragsfreiheit der Parteien nicht unbeachtet bleiben.

  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 384/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikschullehrers

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Zwar wäre auch ein nur auf Statusfeststellung gerichtetes Feststellungsantrag (z.B.: losgelöst von der u.U. ebenfalls streitigen Frage des Umfanges der Beschäftigungspflicht) nach § 256 ZPO zulässig ( BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu I der Gründe); BAG, Urteil vom 22.06.1977 - 5 AZR 753/75 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu I 2 a) der Gründe)).

    Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt ( BAG, Urteil vom 09.05.1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu 2 der Gründe); BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 - (zu II 1 der Gründe); BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 1 der Gründe m.w.N.); BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 2 der Gründe m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Neben der Unterrichtsvorbereitung stünden die Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, die Abhaltung von Schulsprechstunden, u.U. auch Pausenaufsichten und die Durchführung von Schulreisen und Wandertagen ( BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 2 b) aa) d.Gr.)).

    Gerade weil aber bei zweifelhaften Abgrenzungen das, was die Parteien (mit mehr oder minder viel beiderseitiger Freiheit) vertraglich vereinbaren, nicht entscheidend sein soll, sofern die Vertragsdurchführung hiervon abweicht, stellen beide Senate insoweit entscheidend auf die "praktische Handhabung" ab und ziehen daraus Rückschlüsse darauf, "von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind" ( BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 1 d.Gr.); in der Sache ebenso: BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu III 1 d.Gr.)).

    Von daher folgen die Berufungsrichter im Schwerpunkt der neueren Rechtsprechung des Fünften Senats ( BAG, Beschluß vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Wär sie freie Mitarbeiterin, könnte sie keinen Kündigungsschutz beanspruchen und somit auch keine Überprüfung der mit ihr vereinbarten Befristung verlangen ( BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu IV der Gründe m.w.N. zur BAG-Rechtsprechung)).

    Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt ( BAG, Urteil vom 09.05.1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu 2 der Gründe); BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 - (zu II 1 der Gründe); BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 1 der Gründe m.w.N.); BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 2 der Gründe m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Anknüpfend an diese Entscheidung hat sodann der Siebte Senat in seinem Urteil vom 13.11.1991 (- 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit) für den hier relevanten Bereich der Stellung der Lehrkräfte in schulischen Abschlußkursen an einer Volkshochschule entschieden, ob solche Lehrkräfte ArbN.

    Wenn nämlich die Abgrenzung des Dienstvertrages eines freien Mitarbeiters vom Arbeitsvertrag wesentlich davon abhängt, ob der betreffende Dienstleistende "im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann", er somit "unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist, wenn ihm dies nicht möglich ist" (vgl. so: BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 273/90 (zu II 1 d.Gr.); ferner: BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu III 2 d.Gr.)), so kann das Maß der beim entsprechenden Vertragabschluß obwaltenden Vertragsfreiheit der Parteien nicht unbeachtet bleiben.

    Gerade weil aber bei zweifelhaften Abgrenzungen das, was die Parteien (mit mehr oder minder viel beiderseitiger Freiheit) vertraglich vereinbaren, nicht entscheidend sein soll, sofern die Vertragsdurchführung hiervon abweicht, stellen beide Senate insoweit entscheidend auf die "praktische Handhabung" ab und ziehen daraus Rückschlüsse darauf, "von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind" ( BAG, Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 1 d.Gr.); in der Sache ebenso: BAG, Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu III 1 d.Gr.)).

  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Denn die praktische Handhabung läßt Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAG, Urteil vom 24.06.1992 - vorzitiert - zu II d.Gr. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; ferner: BAG, Urteil vom 30.10.1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu II 1 d.Gr.; ebenfalls mit Nachweisen zur Rechtsprechung)).

    Bereits mit seinem Beschluß vom 30.10.1991 (- 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hatte der Siebte Senat für Dozenten an einer Einrichtung zur Förderung der beruflichen Bildung entschieden, diese stünden in einem freien Mitarbeiterverhältnis, "wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeiten im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen wurden".

    Danach muß schon eine der zentralen Abgrenzungsthesen des Siebten Senats, daß es "für ein freies Mitarbeiterverhältnis spricht, wenn die zu leistenden Dienste nicht rahmenmäßig umschrieben, sondern ... vertraglich festgelegt werden" (so: BAG, Urteil vom 30.10.1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu B II 4 a) bb) d.Gr.) auf erhebliche Vorbehalte stoßen.

  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 460/71

    Beschäftigung von Lehrkräften - Privatrechtliche Grundlage - Allgemein bildende

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    sind" (so BAG, vorzitiert, unter Berufung auf BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten und BAG AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu I 1 d.Gr.)).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Das ist aber bei Arbeitsverträgen typischerweise der Fall (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 u.a., DB 1992, 377 ).
  • BAG, 27.03.1991 - 5 AZR 194/90

    Arbeitsrechtlicher Status eines Lektors

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Dies, wiewohl eine andere Senats Entscheidung vom gleichen Tage zum Thema Abgrenzung freier Mitarbeiter ./. ArbN.-Status (betreffend den Status eines in der Autorenakquisition und -betreuung einer bestimmten Taschenbuchreihe für einen Verlag Tätigen) ohne weiteres veröffentlicht ist (BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 56 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 20.02.1991 - 7 AZR 81/90

    Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Wegen der insoweit für die Befristungskontrolle maßgeblichen Rechtsgrundsätze folgen die Berufungsrichter der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 20.02.1991 - 7 AZR 81/90 - AP Nr. 137 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu II 1 d.Gr. mit Nachweisen)).
  • BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 7/81

    Arbeitnehmerstatus eines Volkshochschuldozenten

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    1982 (- 5 AZR 7/81 - AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten - (zu II 1 d.Gr.)) angenommen, daß Lehrkräfte, die in der Schulaufsicht eines Bundeslandes unterliegenden schulischen Lehrgängen, die eine VHS für Teilnehmer eingerichtet, die den Haupt- oder Realschulabschluß oder die Fachhochschul- oder gar die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, tätig sind, als ArbN.
  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 135/91

    Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 657/91
    Zudem handelt es sich bei der Durchführung von nachholenden Schulabschlüssen nicht um eine Aufgabenstellung von begrenzter Dauer, sondern um eine typische Daueraufgabe der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 08.04.1992 - 7 AZR 135/91 - NZA 1993, 694 ).
  • BAG, 14.12.1983 - 7 AZR 290/82
  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 753/75

    Abhängigkeit - Feststellungsklage - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungspflicht -

  • BAG, 09.05.1984 - 5 AZR 195/82

    Arbeitnehmerstatus eines Betreuers in einer Jugendfreizeitstätte

  • LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 658/91

    Möglichkeit einer Befristungskontrolle durch das angerufene Arbeitsgericht bei

  • LAG Hessen, 02.09.1993 - 12 Sa 659/91

    Möglichkeit einer Befristungskontrolle durch das angerufene Arbeitsgericht bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht